Energy Saving Contao Theme
Navigation überspringen
  • Home
  • Über uns
  • Mitgliedschaft +-
    • Mitglied werden
    • Unsere Mitglieder
  • Nachrichten und Termine +-
    • News
    • Termine
  • Nützliches
  • Kontakt
Suche +

2026-04-16 21:12

Die AfD wird immer stärker - auch in Baden-Württemberg? Wie gehen wir damit um? AfD-Verbot: pro - contra.

Etwa 80 Interessierte lauschten am Dienstag, 14. April in der Aula der Jakob-Schöllkopf-Schule sehr aufmerksam den Ausführungen von Prof. Dr. jur. Markus Ogorek von der Universität zu Köln zum Thema "AfD-Verbot: pro - contra. Markus Ogorek ist stellvertrender Direktor der Adenauer School of Government, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität Köln und Leiter der Forschungsstelle Nachrichtendienste.

Ogoreks Gutachten zum AfD-Verbot wurde im Sommer 2025 vor allem medial und politisch rezipiert, insbesondere im Kontext der Debatte um ein mögliches Parteiverbotsverfahren auf Grundlage des damals neuen Verfassungsschutzgutachtens zur AfD.​ Öffentlich diskutiert wurde Ogoreks Untersuchung insbesondere ab August 2025, als große Medien wie Spiegel, Tagesschau, Tagesschau.de, Tagesspiegel sowie ausländische Angebote aus dem Gutachten zitierten und es einordneten.​ Die Berichterstattung zeichnet Ogoreks Gutachten überwiegend als sachlich‑juristische Bestandsaufnahme: Das Gutachten bescheinigt eine tragfähige Basis für ein Verbotsverfahren, betont aber zugleich die hohen Hürden und die Notwendigkeit sorgfältiger Beweisführung und politischer Abwägung.​Ogorek wird dabei weder als plakativer „Verbotsbefürworter“ noch als Gegner eines Verbots dargestellt, sondern als Staatsrechtler, der empfiehlt, die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Einstufung der AfD abzuwarten und parallel eine mögliche Antragstellung (Bundestag/Bundesrat/Bundesregierung) technisch-juristisch vorzubereiten.​

Nach der Begrüßung durch Schulleiter Jens Kaiser und der Einführung durch Hans Dörr, einen der stellvertretenden Sprecher des Bündnisses für Demokratie und Menschenrechte, trug Prof. Ogorek als fachlich versierter Experte die im Grunde trockene   Materie der juristischen Betrachtung eines Parteiverbotsfahrens sehr lebendig und kurzweilig vor.

Gegenstand von Ogoreks rund 60minütigen Ausführungen war u.a. die Geschichte der gelungenen Parteiverbote gegen die Sozialistische Reichspartei, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP 1952 und gegen die KPD im Jahr 1956 in der damals noch jungen Bundesrepublik.

Diesen Verfahren folgte dann das gescheiterte Parteiverbotsverfahren gegen die NPD im Jahr 2002. Gescheitert war das Verfahren, weil am Ende nicht feststellen werden konnte, welche Aktionen der NPD von den Verfassungsschutzämtern mitinitiiert worden waren. Das bedeutete das Aus für das Verbotsverfahren, das sich vor allem auf Zitate stützte, die überwiegend enttarnten V-Personen zugeschrieben wurden. Drei der acht Richter erklärten, sie sähen in der Verstrickung von V-Männern ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis" - und stimmten dagegen, das Verfahren fortzusetzen. Da für ein Parteiverbot eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig ist, reichte das, um das Verfahren zu kippen. 2017 wurde ein weiteres Verfahren gegen die NPD abgebrochen. Die Partei sei zwar verfassungsfeindlich, habe aber nicht das Potential, ihre Ziele zu erreichen, so die Richter. 2023 benannte sich die NPD in "Die Heimat" um. Vor knapp zwei Jahren urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die inzwischen am Rande der politischen Bedeutungslosigkeit rangierende Partei aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.

Im Vortrag ging es außerdem um die im Verfassungsvergleich einmalige Situation, dass die Möglichkeit eines Parteiverbots - als schärfste und zugleich zweischneidige Waffe der wehrhaften Demokratie - in der Verfassung selbst, im Grundgesetz, verankert ist. In Artikel 21 Abs. 2 heißt es "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig."

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht". Ogorek machte den Unterschied zwischen "verfassungsfeindlich" und "verfassungswidrig" klar. Er führte außerdem aus, welche Merkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beeinträchtigt oder gar beseitigt werden müssen, wenn  verfassungswidrigen Bestrebungen als rechtlich relevante Tatsachen festgestellt werden.

 Die lebendige Aussprache nach dem ca. einstündigen Vortrag war u.a. dadurch gekennzeichnet, dass in der ersten Reihe die AfD-Kreisräte Ulrich Deuschle und Markus Berthold (gleichzeitig Fraktionsvorsitzender der AfD im Gemeinderat Kirchheim u. Teck) saßen.  In seiner Einführung und auch bei der Verabschied wies Hans Dörr noch einmal auf die fachliche Expertise von Prof. Dr. Ogorek hin, die sich auch im Wikipedia-Artikel nachlesen lässt. Vor diesem Hintergrund - so Dörr - sei das Bündnis für Demokratie besonders dankbar, dass er uns fast zwei Tage seiner kostbaren Zeit im wahrsten Sinne geschenkt habe. Prof. Dr. Ogorek verlangte nämlich weder für den Abendvortrag noch für den Vortrag am nächsten Tag in zwei Doppelstunden vor je ca. 70 Schüler*innen der Jakob-Schöllkopf-Schule ein Honorar.

 

Inhaltliches Fazit des Vortrags, der sich fast ausschließlich auf die juristische Dimension des Verbotsverfahrens bezog:

Das Bundesverfassungsgericht muss sehr hohe Maßstäbe an ein Parteiverbotsverfahren auf der Grundlage von GG Artikel 21 Abs. 2 anlegen, da ein Verbotsurteil einen massiven Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt. Was an Indizien dafür vorliegt, dass Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik gefährden“, die Verfassungswidrigkeit nachgewiesen werden kann, muss schon sehr gewichtig sein. Auf Nachfrage, ob denn seiner Meinung nach die Beweislage ausreiche, antwortete Ogorek mit dem bekannten Spruch „Vor Gericht oder auf hoher See ist der Mensch in Gottes Hand“, sprich: er kann es nicht einschätzen.

Er ist skeptisch, ob das Material ausreicht, die Partei mit ihren immerhin 70.000 Mitgliedern in ihrer Breite uns Vielgestaltigkeit – von einem Landesverband NRW, der nicht mal Prüffall ist bis zum als „gesichert extremistisch“ eingestuften Landesverband Thüringen. Er würde vorschlagen, dass man sich erst einmal z.B. den Landesverband Thüringen (oder auch den ebenfalls so eingestuften Landesverband Sachsen-Anhalt) vornimmt und dort dann testet, ob diese Landesverbände verboten werden.

Weitere Informationen: s. Veröffentlichungen im SPIEGEL, in der ARD, im ZDF, im Verfassungsblog etc.

 

Bleib auf dem laufenden

Was ist die Summe aus 1 und 7?

Du kannst dich jederzeit wieder abmelden.

Bündnis für Demokratie und Menschenrechte Kirchheim unter Teck

Navigation überspringen
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz

© 2025 Bündnis für Demokratie und Menschenrechte Kirchheim unter Teck. Alle Rechte vorbehalten. | Technische Umsetzung durch FAULHABER IT

↑